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Lärmschutz

der Gemeinde Pernegg an der Mur zum Schutz vor störendem Lärm in Siedlungsgebieten.

Der Gemeinderat der Gemeinde Pernegg a.d.Mur hat gemäß § 41 Abs. 1 der Steierm. Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr. 115, i.d.g.F. in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung am 16. März 1989 beschlossen:

§ 1 In Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden dürfen Maschinen, Geräte wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 06.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden, soweit es sich nicht um die Ausübung eines Gewerbes handelt.

§ 2 Rasenmäher, Heckenscheren dgl. mit Verbrennungsmotoren dürfen in Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe von Wohngebäuden in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht benützt werden. Dies gilt auch für Geräte, die elektrisch betrieben werden und bei deren Verwendung störender Lärm entsteht (z.B. Winkelschleifer, Bohrhämmer usw.).

§ 3 Übertretungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden im Strafausmaß nach Art. VII, EGVG. 1950 in der jeweils geltenden Fassung bestraft.

Gemeinde Pernegg an der Mur
Telefon: +43 3867 8044
E-Mail: tqr@creartt.ng